Einführung
Grundsätzlich können für 2025 folgende Vereine um die 5 Promille ansuchen:
- Vereine im Dritten Sektor, unabhängig der Eintragung;
- Amateursportvereine, welche bei einem Fachsportverband anerkannt sind und gewisse Voraussetzungen erfüllen;
Bereits seit einigen Jahren gilt, dass alle Vereine, welche in der permanenten Liste eingetragen waren, sich nicht jedes Jahr neu registrieren mussten. Im Jahr 2021 haben sich die Modalitäten für die 5 Promille dann dahingehend geändert, dass die permanente Liste der Vereine im Volontariat von der Agentur der Einnahmen veröffentlicht wurde, die permanente Liste der Amateursportvereine hingegen vom Sportministerium. Aufgrund der Trennung der Vereine zwischen Vereine des Dritten Sektors und Amateursportvereine wird im Folgenden für die beiden Kategorien getrennt die Vorgangsweisen beschrieben.
Kalender - WICHTIG
Der Antrag um Eintragung für die Amateursportvereine als auch für die Vereine im Dritten Sektor erfolgt ab dem 13. März und innerhalb 10. April 2025. Grundsätzlich kann die Vorschrift kalendarisch wie folgt zusammengefasst werden:
Beschreibung | Datum |
Start Abgabe Einschreibungen | 13. März 2025 |
Fälligkeit Einschreibung | 10. April 2025 |
Veröffentlichung provv. Liste | Innerhalb 20. April 2025 |
Korrektur der Anträge | Innerhalb 30. April 2025 |
Veröffentlichung def. Liste | Innerhalb 10. Mai 2025 |
Berichtigung
Auch wenn der Verein die Fälligkeiten nicht eingehalten hat, so ist es trotzdem möglich, für die 5 Promille und innerhalb 30. September anzusuchen. In diesem Fall ist die Eintragung vorzunehmen und eine Strafzahlung („remissione in bonis“) von 250 Euro zu leisten. Mit dieser Strafzahlung ist die Eintragung dann ebenfalls gültig und es kann bereits für heuer für die 5 Promille angesucht werden.