Wie bekannt, muss die Eintragung in die Listen für die Zuweisung der 5 Promille nicht mehr jährlich erneuert werden, sondern alle Vereine, welche bereits in der Vergangenheit eingeschrieben waren, sind automatisch in der permanenten Liste angeführt.
Neu: Ab dem Jahr 2021 wird die permanente Liste der Vereine im Volontariat von der Agentur der Einnahmen veröffentlicht, die Liste der Amateursportvereine hingegen vom CONI. Die permanenten Listen können unter folgenden Webseiten eingesehen werden:
- Vereine im Volontariat: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/elenco-permanente-degli-enti-del-volontariato-accreditati-2021.
- Amateursportvereine: https://www.coni.it/it/registro-societa-sportive/5-per-mille.html
Mit dem Dekret des Ministerpräsidenten vom 23. Juli 2020 wurden neue Modalitäten für die Eintragung in die Liste der 5 Promille erlassen, welche bereits dieses Jahr beachtet werden müssen.
Modalitäten für Vereine, welche sich neu eintragen müssen
Vereine, welche neu gegründet wurden, welche in der Vergangenheit nicht eingeschrieben waren oder welche von der Liste gestrichen wurden, müssen sich neu einschreiben lassen. Diese müssen ab dem Jahr 2021 folgende Fristen einhalten:
- innerhalb 12. April 2021 (vorher 07. Mai): Übermittlung telematische Meldung der Einschreibung
- i
nnerhalb 30. Juni 2020: Versand der Notariatsersatzerklärung; (nicht mehr notwendig)
Neu ab dem Jahr 2021 ist zudem, dass sich die Vereine im Volontariat und die Amateursportvereine mit einem jeweils eigenen Modell und getrennter Software einschreiben müssen:
Vereine im Volontariat: Diese müssen die Eintragung direkt über die Agentur der Einnahmen vornehmen.
Amateursportvereine: Diese müssen die Eintragung nicht mehr über die Agentur der Einnahmen vornehmen, sondern über das CONI. Dazu hat das Coni ein eigenes Modell und eine eigene Software ausgearbeitet, welche ebenfalls auf der Webseite der Agentur der Einnahmen verfügbar ist.
Nachdem die Neueintragung 2021 erfolgt, werden diese ab dem nächsten Jahr in die automatischen Listen übernommen und müssen somit ab dem nächsten Jahr keine Meldung verschicken (außer bei Änderungsmeldungen). Falls Ihr Verein sich neu eintragen lassen will, bitten wir Sie, sich mit unserer Kanzlei in Verbindung zu setzten, damit wir die Eintragung vornehmen können.
Notariatsersatzerklärung
Wie im vorigen Absatz aufgezeigt, muss bei einer Neueintragung ab diesem Jahr keine Notariatsersatzerklärung innerhalb 30. Juni verschickt werden, da im Zuge der Antragstellung die notwendigen Daten angegeben werden und somit in die Meldung integriert wird.
Neuer Kalender
Der Antrag um Eintragung in die permanente Liste erfolgt ab dem 08. März und innerhalb 12. April 2021. Anschließend wird innerhalb dem 20. April die provv. Liste veröffentlicht. Korrekturen können innerhalb 30. April vorgenommen werden und anschließend wird innerhalb 10. Mai die definitive Liste veröffentlicht.
Grundsätzlich kann die Vorschrift kalendarisch wie folgt zusammengefasst werden:
Beschreibung |
Datum |
Start Abgabe Einschreibungen |
8. März 2021 |
Fälligkeit Einschreibung |
12. April 2021 |
Veröffentlichung provv. Liste |
Innerhalb 20. April 2021 |
Korrektur der Anträge |
Innerhalb 30. April 2021 |
Veröffentlichung def. Liste |
Innerhalb 10. Mai 2021 |
Modalitäten für Vereine, welche eine Änderungsmeldung vornehmen müssen
Wenn ein Fehler besteht oder falls sich Änderungen im Vergleich zum Vorjahr ergeben haben, dann ist der rechtliche Vertreter verpflichtet, dies der Agentur innerhalb 30. April mitzuteilen. Deshalb empfiehlt es sich, die jeweilige Eintragung und Korrektheit dieser zu kontrollieren.
Wann muss jeweils eine Änderungsmeldung gemacht werden?
- Wie bereits oben beschrieben, muss der rechtliche Vertreter innerhalb 30. April eine Mitteilung machen, falls Fehler bei der Eintragung unterlaufen sind;
- Falls sich der rechtliche Vertreter im Vergleich zum Vorjahr ändert, verliert die Notariatsersatzerklärung an Gültigkeit und der neue Präsident muss dies innerhalb 30 Tage dem zuständigen Amt mitteilen;
- Falls die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind, muss der rechtliche Vertreter dies innerhalb 30 Tage dem zuständigen Amt mitteilen.
Das Dekret vom 27. Juli 2020 verweist vorwiegend auf die Eintragung in das Verzeichnis, nimmt aber sehr wenig Bezug auf die Änderung der Voraussetzungen oder die Möglichkeit der Änderung des Präsidenten. In den Vorjahren musste die Notariatsersatzerklärung neu verschickt werden. Da die Notariatsersatzerklärung abgeschafft wurde, muss noch abgewartet werden, wie die Mitteilung an das Amt erfolgen soll.
Rechenschaftsbericht
Kurz soll nochmals an die Verpflichtung erinnert werden, dass die zugewiesenen 5 Promille lediglich für institutionelle Zwecke verwendet werden dürfen. Weiteres muss über die Verwendung ein detaillierter Rechenschaftsbericht abgefasst werden, welcher für 10 Jahre aufbewahrt werden muss und nur an das Ministerium übermittelt werden muss, wenn der Betrag pro Jahr 20.000 Euro übersteigt.
Neu: Zusätzlich wurde mit dem Dekret vom 23. Juli geklärt, dass die Beiträge auf der Webseite veröffentlicht werden müssen, falls diese samt den anderen Beiträgen den Gesamtbetrag von 10.000 Euro überschreiten (siehe untenstehenden Artikel). Weiteres müssen die erhaltenen 5 Promille Beträge zwingend auf der Webseite angeführt werden, ansonsten können Strafen in Höhe von 25% anfallen.