Mit Beginn des Jahres sind die sogenannten "Quick Fixes", geregelt durch die EU-Richtlinie Nr. 1910/2018 und der MwSt.-Durchführungsverordnung Nr. 282/2011, in Kraft getreten. Ziel der neuen EU-weiten Mehrwertsteuerregelung besteht darin, mehrwertsteuerliche Praxisprobleme schnell und einfach zu lösen, sowie eine einheitliche Grundlage innerhalb der europäischen Union zu schaffen. Die Regelung ist in jedem europäischen Mitgliedsstaat unmittelbar anwendbar und muss nicht ins nationale Gesetz umgewandelt werden. Nachfolgend werden einige wesentliche Neuerungen im Zuge der neu eingeführten EU-Regelung aufgezeigt.
Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Damit man grundsätzlich die Mehrwertsteuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlicher Lieferung in Anspruch nehmen kann, müssen zwingend nachfolgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- die Lieferung erfolgt von einem MwSt.-Subjekt (mit italienischer MwSt. Nummer) zu einem anderen MwSt.-Subjekt (MwSt. Nummer von anderen EU-Mitgliedsstaaten)
- die Lieferung erfolgt gegen Bezahlung (a titolo oneroso)
- die Lieferung muss von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen erfolgen
- bei der Lieferung muss es sich um ein bewegliches Gut handeln
- bei der Lieferung handelt es sich um die Übertragung eines Eigentumsrechts
Nationale Bestimmungen:
Bisher gab es in Italien zu dieser Thematik keine einheitliche Regelung, welche die Nachweispflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung regelt. Aufgrund diverser Rundschreiben durch die Agentur der Einnahmen wurde aber klargestellt, dass die physische Ausfuhr in ein anderes EU-Land durch folgende Dokumente belegt werden kann:
- Verkaufsrechnungen gemäß Art. 41, Gesetz Nr. 427 vom 29.10.1993
- Bankunterlagen, welche die erfolgte Zahlung bestätigen
- Lieferschein oder Frachtpapier (CMR), welcher vom Beförderer unterzeichnet ist
- Intra-Meldung
Damit aber die angeführten Dokumente als Nachweis dienen, müssen alle Beteiligten identifizierbar und die gesamten Eckdaten des Geschäfts festgehalten sein. Außerdem müssen die gesamten Unterlagen entsprechend aufbewahrt werden.
Sollte eine Lieferung vom ausländischen Käufer selbst von Italien in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführt werden, so bedarf es hier einer Eigenerklärung, welche nach erfolgter Lieferung an den Verkäufer ausgestellt und übermittelt werden muss. Beiliegend befindet sich eine Vorlage dieser Eigenerklärung (DEU,ITA,ENG).
Neue EU-Regelung:
Durch die Einführung der "Quick Fixes" besteht nun eine einheitliche EU-weite Regelung im Bereich der Nachweispflicht, durch welche das sogenannte Vermutungsprinzip gilt. Dabei gilt die Vermutung, dass durch den Nachweis von zwei sich nicht widersprechenden Dokumenten, von zwei verschiedenen Parteien (wobei diese auch unabhängig von Käufer und Verkäufer sein müssen) die Ware in ein anderes EU-Land geliefert worden ist.
Folgende Dokumente sind gemäß EU-Bestimmung ("Quick Fixes") nachzuweisen:
Lieferung der Ware durch den Verkäufer:
Möglichkeit 1:
Der Verkäufer bestätigt, dass die Ware von ihm selbst, oder von jemanden ihm beauftragten Dritten, geliefert worden ist, in dem er zwei der nachfolgenden Dokumente vorweisen kann:
- Transportdokumente
- CMR-Frachtpapiere
- Rechnungen des Spediteurs
- Luftfrachtrechnungen
Möglichkeit 2:
Der Verkäufer bestätigt, dass die Ware von ihm selbst, oder von jemanden ihm beauftragten Dritten geliefert worden ist, in dem er eines der oben angeführten Dokumente (Möglichkeit 1), sowie eines der nachfolgenden Dokumente vorweisen kann:
- Bankunterlagen welche belegen, dass der Versand bezahlt wurde, oder eine Versicherungspolizze für den Versand
- Offizielle öffentliche Unterlagen, wie von einem Notar, welche bestätigen, dass die Waren im anderen EU-Mitgliedsstaat eingetroffen sind
- Eine unterzeichnete Quittung, welche die Lagerung der Ware im Bestimmungsmitgliedsstaat bestätigt
Lieferung der Ware durch den Käufer:
Der Käufer bestätigt, dass die Ware vom ihm selbst, oder von jemanden ihm beauftragten Dritten, geliefert worden ist, indem er dies mittels einer schriftlichen Erklärung bestätigt. In der schriftlichen Erklärung muss folgendes angegeben werden:
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des Käufers
- Menge und Art der Gegenstände
- Ankunftsdatum und –ort der Gegenstände (bei Lieferungen von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeuges)
- die Identifikation der Person, welche die Ware entgegennimmt
Die Erklärung muss spätestens 10 Tage nach Ablauf des Liefermonats dem Verkäufer übermittelt werden.
Zusätzlich bedarf es zwei nicht widersprüchlichen Nachweisen, wie unter Möglichkeit 1 und 2.
Werden die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt bzw. liegt ein Fehlen eines Transporteurs oder einer unabhängigen dritten Partei vor, so ist das Vermutungsprinzip nicht anwendbar. Wie in den „explanatory notes“ und im Rundschreiben Nr. 12/E/2020 angeführt, können aber weiterhin die nationalen Bestimmungen angewandt werden, um die Steuerbefreiung trotzdem in Anspruch zu nehmen. Bei der neuen EU-Regelung handelt es sich somit um eine Kann-Bestimmung und es bleibt somit dem Steuerpflichtigen überlassen, welche Bestimmung er anwenden möchte. Die Regelung gilt bereits für getätigte Operationen vor dem 01. Jänner 2020.
Reihengeschäfte
Als Reihengeschäft wird ein Umsatzgeschäft (innergemeinschaftl. Lieferung) definiert, bei welchem mehrere Unternehmen (min. drei) beteiligt sind, es sich dabei um ein und denselben Liefergegenstand handelt und dieser auf direktem Weg vom ersten Unternehmen an das letzte Unternehmen in der Reihe befördert wird, wobei die Ware von einem EU-Mitgliedsstaat zu einem anderem EU-Mitgliedsstaat geliefert wird.
Bisher gab es bei den Reihengeschäften noch keine einheitliche Regelung, wem die Steuerbefreiung im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Lieferung zugeordnet werden kann. Grundlegend kann bei einem Reihengeschäft nur eine Lieferung steuerfrei sein.
Die Zuordnung der innergemeinschaftlichen Lieferung wurde nun geregelt und wird der Beförderung bzw. Versendung zugeordnet. Hier ist lediglich zu unterscheiden ob diese vom ersten Unternehmer oder vom letzten Unternehmer in der Reihe (Abnehmer) durchgeführt wird.
Die Beförderung der Ware wird vom ersten Unternehmen in der Reihe durchgeführt*:
In diesem Fall ist die steuerfreie Lieferung jene von A an B. B muss sich im Bestimmungsland für MwSt.-Zwecke registrieren und hat den weiteren Verkauf an C der MwSt. des Bestimmungslandes zu unterwerfen. Verfügungsmacht geht zuerst von A nach B und dann auf C über.
Die Beförderung der Ware wird vom letzten Unternehmen in der Reihe durchgeführt*:
In diesem Fall ist die steuerfreie Lieferung jene von B an C. B muss sich im Ausgangsland (Ausland A) für MwSt.-Zwecke registrieren lassen und erhält von A eine Rechnung mit MwSt. des Ausgangslandes. Verfügungsmacht geht bereits von A auf C über.
*Bei dem angeführtem Beispiel handelt es sich um kein Dreiecksgeschäft
Das Dreiecksgeschäft ist eine Sonderform des Reihengeschäftes mit drei beteiligten Unternehmen von drei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Für dieses Geschäft liegt eine Vereinfachung vor, durch welche das mittlere Unternehmen in der Reihe sich nicht im Bestimmungs- und Versandland registrieren muss. Die Anwenung des Reverse Charge erfolgt immer im Bestimmungsland.
Durch die Quick Fixes wurde auch die Regelung betreffend Beförderung durch einen Zwischenhändler (ein mittleres Unternehmen in der Reihe) erneuert. Bei mehreren beteiligten Unternehmen in einem Reihengeschäft, kann sich der Zwischenhändler bei Vorhandensein von mehreren Zwischenhändlern an einer beliebigen Stelle befinden. Auch hier wird die steuerfreie Lieferung der Beförderung zugeordnet. In diesem Fall betrifft dies die Lieferung an den Zwischenhändler. Eine Ausnahme gilt hier nur, sofern der Zwischenhändler dem ersten Unternehmen in der Reihe die MwSt.-Nummer des Abgangslandes mitteilt.
Die Beförderung der Ware wird vom mittleren Unternehmen in der Reihe (Zwischenhändler) durchgeführt*:
In diesem Fall ist die steuerfreie Lieferung jene von A nach B. B muss sich im Bestimmungsland für MwSt.-Zwecke registrieren lassen. B erhält von A eine Rechnung ohne MwSt. für eine innergemeinschaftliche Lieferung, B stellt an C eine Rechnung mit MwSt. des Bestimmungslandes.
*Bei dem angeführtem Beispiel handelt es sich um kein Dreiecksgeschäft
Ausnahmeregel: Würde B dem Unternehmen A die MwSt.-Nummer vom Abgangsland A mitteilen, so hätte die Steuerbefreiung zwischen B und C zu erfolgen.
Diese Ausnahmeregelung steht aber in Widerspruch zu den bisherigen italienischen Bestimmungen, denn so wäre die Steuerbefreiung bei inländischen Reihengeschäften (Italien - Italien - Ausland) gemäß Art. 58 DL Nr. 331/1993 nicht mehr anwendbar. Italien will aber weiterhin an der bisherigen Regelung festhalten.
Bruneck, am 21.05.2020
Dr. Ivan Preindl