Gesetzesdekret Nr. 19/2024 – Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Sehr geehrter Kunde,

am 2. März 2024 trat das Gesetzesdekret Nr. 19/2024, das so genannte "PNRR-Dekret", in Kraft. Nachste-hend eine Zusammenfassung der wichtigsten darin enthaltenen Bestimmungen:

WERKVERTRÄGE 

In Bezug auf die Vergabe von Werkverträgen sieht GD 19/2024 vor, dass das Personal, das bei der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungen und bei der Vergabe von Unter-Werkverträgen beschäftigt wird, eine Gesamtvergütung erhalten muss, die nicht geringer ist als diejenige, die in dem am weitesten verbreiteten nationalen und territorialen Kollektivvertrag des Sektors und der Zone vorgesehen ist, dessen Anwendungsbereich eng mit der zu vergebenden Tätigkeit verbunden ist. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, dass der Verwender auf Leiharbeit zurückgreift, sowie für die Fälle von Werkverträgen und der Entsendung.

VERSCHÄRFUNG DER STRAFEN BEI UNREGELMÄSSIGER AUFTRAGSVERGABE, ABSTELLUNG UND LEIHARBEIT 

  • Im Falle der Vergabe von Werkverträgen und der Entsendung von Arbeitnehmern, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, werden der Verwender und der Verleiher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder einer Geldstrafe von 60 Euro für jeden beschäftigten Arbeitnehmer und jeden Tag der Beschäftigung bestraft;
  • Der Verwender wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder einer Geldstrafe von 60 Euro für jeden beschäftigten Arbeitnehmer und jeden Tag der Beschäftigung bestraft, der andere als die in der Vorschrift vorgesehenen Arbeitnehmer entleiht oder in jedem Fall außerhalb der festgelegten Gren-zen einsetzt;
  • Erfolgt die Überlassung von Arbeitskräften zu dem Zweck, für den Arbeitnehmer geltende zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen zu umgehen, werden der Verwender und der Verleiher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe von 100 Euro für jeden beteiligten Arbeitnehmer und jeden Tag der Überlassung bestraft;
  • Die nicht autorisierte Ausübung von Arbeitskräfteüberlassungstätigkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat oder einer Geldstrafe von 60 Euro für jeden beschäftigten Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag geahndet. Liegt keine Gewinnabsicht vor, ist eine Haftstrafe von bis zu zwei Monaten oder eine Geldstrafe zwischen 600 und 3.000 EUR vorgesehen;
  • Die nicht autorisierte Ausübung von Leiharbeit seitens Agenturen für Personalsuche und -auswahl, sowie der Unterstützung von beruflicher Neuorientierung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe von 900 bis 4.500 Euro geahndet. Liegt keine Gewinnabsicht vor, ist eine Haftstrafe von bis zu 45 Tagen oder eine Geldstrafe zwischen 300 und 1.500 Euro vorgesehen.

Die Beträge der Strafen werden um 20% erhöht, wenn der Arbeitgeber in den vorangegangenen drei Jahren wegen derselben Tätlichkeit mit strafrechtlichen Sanktionen belegt worden ist. Die Höhe der Strafen darf in keinem Fall weniger als 5.000 und mehr als 50.000 Euro betragen.

SCHWARZARBEIT - VERSCHÄRFUNG DER STRAFEN

Um den Kampf gegen das Phänomen der Schwarzarbeit und den Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Ar-beitsplatz zu verstärken, werden die Beträge der Sanktionen im Bereich der Arbeits- und Sozialgesetzgebung um 30 % im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne vorheriger Anmeldung beim Arbeitsamt durch den privaten Arbeitgeber und um 20 % in Bezug auf die Beträge erhöht, die für die Verletzung der Bestimmungen über die Arbeitnehmerüberlassung, die Entsendung und die Höchstarbeitszeit fällig sind.

BEGÜNSTIGUNGEN (NORMATIVI E CONTRIBUTIVI) 

Gemäß dem geänderten Artikel 1175-bis des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 bleibt der Anspruch auf die Beitrags- und Gesetzesbegünstigungen im Falle einer nachträglichen Regulierung der Beitrags- und Versicherungsverpflichtungen gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung innerhalb der von den Aufsichtsorganen angegebenen Fristen unberührt. Bei Verwaltungsübertretungen, die nicht bereinigt werden können, darf sich die Rückforderung der Begünstigungen nicht auf mehr als das Doppelte des sanktionierten Betrags belaufen.

GELEGENTLICHE ARBEIT IN DE LANDWIRTSCHAFT 

Bei Überschreitung der Höchstdauer wird das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um-gewandelt. Im Falle des Einsatzes anderer als der im Gesetz genannten Subjekte gilt die verwaltungsrechtliche Strafe zwischen 500 und 2.500 Euro für jeden Arbeitnehmer, auf den sich der Verstoß bezieht, es sei denn, der Verstoß des landwirtschaftlichen Betriebs beruht nicht auf unvollständigen oder unwahren Angaben in der vom Arbeitnehmer vorgelegten Selbstbescheinigung. Das Verwarnungsverfahren findet keine Anwendung.

PUNKTE-FÜHRERSCHEIN FÜR UNTERNEHMEN 

Ab dem 1. Oktober 2024 ist ein neues System der Bewertung von Unternehmen und Selbstständigen anhand von Punkten (sog. Punkte-Führerschein) vorgesehen, dass für Subjekte, die auf temporären und mobilen Bau-stellen arbeiten wollen, obligatorisch ist. Der Führerschein sieht eine anfängliche Punktzahl von 30 Punkten vor und erlaubt es den betreffenden Subjekten, auf temporären oder mobilen Baustellen mit 15 Punkten oder mehr zu arbeiten. Im Falle eines Unfalls mit Todesfolge oder dauerhafter, absoluter oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann der zuständige territoriale Sitz des Nationalen Arbeitsinspektorates die Lizenz als Vorsichtsmaßnahme für bis zu 12 Monate aussetzen. Die abgezogenen Punkte können nach dem Besuch von spezifischen Kursen zurückerlangt werden.

Die Reduzierung wird wie folgt vorgenommen: 

  • 20 Punkte, wenn sich ein tödlicher Unfall auf der Baustelle ereignet;
  • 15 Punkte, wenn sich ein Unfall ereignet, der eine dauerhafte, auch teilweise Arbeitsunfähigkeit auf der Baustelle verursacht;
  • 10 Punkte, wenn sich ein Unfall ereignet, der zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und einem Arbeitsausfall von mehr als 40 Tagen für die auf der Baustelle tätigen Personen führt;

ÖFFENTLICHE UND PRIVATE WERKVERTRÄGE 

Im Rahmen öffentlicher und privater Bauaufträge prüft der Projektleiter bei öffentlichen Aufträgen und der Auftraggeber bei privaten Aufträgen vor der Zahlung des Restbetrags der Bauleistungen die Angemessenheit zwischen Arbeitsaufwand und Gesamtwerk. Bei öffentlichen Aufträgen mit einem Gesamtwert von 150.000 Euro oder mehr wird die Zahlung des Restbetrags durch den Projektleiter, unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Haftung, bei Fehlen eines positiven Ergebnisses der Überprüfung oder einer vorherigen Richtigstellung der Position durch den Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zum Zwecke der Bewertung der Ausführung desselben berücksichtigt. Das Ergebnis der Feststellung des in Absatz 1) genannten Verstoßes wird der Nationalen Antikorruptionsbehörde (ANAC) mitgeteilt, auch im Hinblick auf die Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse. Bei privaten Aufträgen mit einem Gesamtwert von 500.000 Euro oder mehr zieht die Zahlung des Restbe-trags, sofern die Überprüfung nicht zu einem positiven Ergebnis führt oder der Auftragnehmer die Situation nicht vorher bereinigt, eine Verwaltungssanktion von 1.000 bis 5.000 Euro nach sich, die vom Auftraggeber zu tragen ist.

Die Feststellung des Verstoßes und - bei privaten Aufträgen - die Verhängung der entsprechenden Sanktionen erfolgt durch die Aufsichtsorgane im Bereich der Arbeits- und Sozialgesetzgebung, unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach den geltenden Rechtsvorschriften, auch auf der Grundlage von Meldungen öffentlicher und privater Stellen.

Bruneck, am 02.04.2024

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